Wer seinen Job kündigt, um ein eigenes Unternehmen zu gründen oder den Arbeitgeber zu wechseln, will vor allem eins: dass die Kündigung wirksam ist und zum geplanten Termin endet. Beim Kündigung schreiben passieren trotzdem regelmäßig Fehler, die teuer werden können. Eine E-Mail reicht nicht, eine falsch berechnete Frist verschiebt den Austritt, und ein ungeschickter Zeitpunkt kann Fördergelder für die Gründung kosten.
In diesem Ratgeber erfährst du, welche Form das Gesetz vorschreibt, wie du die Kündigungsfrist berechnest, wie du den Zugang beweisen kannst und was du als angehender Gründer zusätzlich beachten solltest. Stand der Angaben ist Oktober 2026.
Schriftform: Ohne Unterschrift keine Kündigung
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das heißt:
- Die Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig im Original unterschrieben sein.
- E-Mail, Fax, WhatsApp, eine eingescannte Unterschrift oder eine Kündigung per Messenger sind unwirksam.
- Auch eine mündliche Kündigung im Gespräch beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Daran hat sich auch durch die Digitalisierung vieler anderer Formvorschriften nichts geändert. Bewahre eine Kopie des unterschriebenen Schreibens für deine Unterlagen auf.
Kündigung schreiben: Diese Angaben gehören hinein
Wenn du deine Kündigung schreiben willst, brauchst du keine Begründung. Kurz und eindeutig ist besser als ausführlich. Diese Bestandteile sind üblich:
- Dein Name und deine Anschrift
- Name und Anschrift des Arbeitgebers, idealerweise mit Personalabteilung oder vertretungsberechtigter Person
- Ort und Datum
- Betreff, zum Beispiel „Kündigung meines Arbeitsverhältnisses“
- Ein eindeutiger Satz, dass du kündigst, mit konkretem Beendigungsdatum
- Optional die Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und um eine Eingangsbestätigung
- Deine eigenhändige Unterschrift
Datum nennen statt „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
Rechne das Enddatum selbst aus und nenne es. Damit ist für beide Seiten klar, wann das Arbeitsverhältnis endet. Wenn du unsicher bist, kannst du ergänzen: „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. So bleibt die Kündigung wirksam, auch wenn du dich bei der Frist verrechnet hast.
Muster: So kannst du deine Kündigung schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Januar 2027, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich. Zudem bitte ich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Mit freundlichen Grüßen, [eigenhändige Unterschrift]
Passe Datum, Anrede und Empfänger an deine Situation an. Wer seine Kündigung schreiben lässt, etwa von einer Anwältin, muss trotzdem selbst unterschreiben oder eine Originalvollmacht beifügen. Sonst kann der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich zurückweisen.
Kündigungsfristen richtig berechnen
Maßgeblich ist zuerst dein Arbeits- oder Tarifvertrag. Steht dort nichts anderes, gilt § 622 BGB:
| Situation | Frist für Arbeitnehmer |
|---|---|
| Vereinbarte Probezeit (höchstens sechs Monate) | zwei Wochen, zu jedem Tag |
| Nach der Probezeit (gesetzliche Grundfrist) | vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats |
| Vertraglich längere Frist | gilt, darf für Arbeitnehmer aber nicht länger sein als für den Arbeitgeber |
Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 BGB gelten nach dem Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge übertragen sie aber auch auf Arbeitnehmer. Prüfe deshalb deinen Vertrag genau.
Wichtig: Die Frist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben.
Zustellung: So kannst du den Zugang beweisen
Im Streitfall musst du beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist. Die gängigen Wege im Überblick:
- Persönliche Übergabe: Lass dir den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Das ist der einfachste und sicherste Weg.
- Bote: Eine Vertrauensperson liest das Schreiben, steckt es selbst in den Umschlag und wirft es beim Arbeitgeber ein. Sie notiert Datum und Uhrzeit und kann später als Zeuge aussagen.
- Einwurf-Einschreiben: Belegt den Einwurf in den Briefkasten, aber nicht den Inhalt des Umschlags.
- Übergabe-Einschreiben: Riskant, denn wird niemand angetroffen, liegt das Schreiben zunächst bei der Post und gilt nicht automatisch als zugegangen.
Wenn die Zeit knapp ist
Wohnst du weit vom Firmensitz entfernt oder läuft die Frist in wenigen Tagen ab, kann ein Kurierdienst das Schreiben direkt und mit Zustellnachweis überbringen. Beachte: Auch ein Kurier bestätigt in der Regel nur die Zustellung des Umschlags. Lege deshalb zusätzlich eine Kopie mit Vermerk zu Inhalt und Versandzeitpunkt zu deinen Unterlagen oder lass einen Zeugen den Umschlag befüllen.
Was Gründer vor der Kündigung klären sollten
Bevor du als angehender Gründer deine Kündigung schreiben und abgeben willst, solltest du den Zeitpunkt sorgfältig planen. Drei Punkte sind besonders wichtig:
Gründungszuschuss und Sperrzeit
Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit setzt nach § 93 SGB III unter anderem voraus, dass du bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Kündigst du selbst ohne wichtigen Grund, verhängt die Agentur in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Während dieser Zeit ruht der Anspruch, und auch der Gründungszuschuss wird nicht geleistet. Zudem ist er eine Ermessensleistung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Lass dich vor der Kündigung beraten und plane alternative Finanzierungswege ein, etwa die in unserem Beitrag Finanzierung für Existenzgründer beschriebenen Förderdarlehen.
Arbeitsuchend melden
Nach § 38 SGB III musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate, hast du dafür drei Tage Zeit. Wer das versäumt, riskiert eine weitere, kürzere Sperrzeit.
Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot
Während das Arbeitsverhältnis läuft, darfst du deinem Arbeitgeber in der Regel keine Konkurrenz machen. Vorbereitungen wie Businessplan, Gewerbeanmeldung zum Stichtag oder Gespräche mit Banken sind meist zulässig, aktive Kundenakquise in derselben Branche dagegen nicht. Prüfe auch, ob dein Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält. Viele Gründer starten zunächst nebenberuflich, wie unser Beitrag zur Selbstständigkeit im Nebenerwerb zeigt. Dann brauchst du je nach Vertrag die Zustimmung des Arbeitgebers.
Resturlaub, Zeugnis und Abfindung
- Resturlaub: Offener Urlaub sollte bis zum Austritt genommen werden. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird er nach dem Bundesurlaubsgesetz ausgezahlt.
- Arbeitszeugnis: Du hast Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Bitte um ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten.
- Abfindung: Bei einer Eigenkündigung besteht in aller Regel kein Anspruch auf Abfindung. Eine Zahlung ist nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart ist oder du sie im Rahmen eines Aufhebungsvertrags aushandelst. Ein Aufhebungsvertrag kann allerdings ebenfalls zu einer Sperrzeit führen.
Einen breiteren Überblick über Rechte und Pflichten bietet unser Beitrag Arbeitsrecht im Überblick. Bei Streit oder Unsicherheit hilft eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder, für Mitglieder, durch die Gewerkschaft.
Im Guten gehen
Ob du gehst, weil du gründest, oder weil der Job nicht mehr passt (typische Warnsignale beschreibt unser Artikel Falscher Job?), ein guter Abschied zahlt sich aus. Gerade als Gründer profitierst du von einem guten Abschied. Ehemalige Arbeitgeber und Kollegen werden nicht selten zu Kunden, Partnern oder Empfehlungsgebern. Informiere deine Führungskraft möglichst persönlich, bevor das Schreiben in der Personalabteilung landet, übergib deine Aufgaben sauber und dokumentiere laufende Projekte.
Häufige Fragen
Kann ich per E-Mail kündigen?
Nein. Nach § 623 BGB ist für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorgeschrieben, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Muss ich meine Kündigung begründen?
Nein. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer braucht keine Begründung. Ein kurzer, höflicher Satz zum Dank ist möglich, aber nicht nötig.
Was ist beim Kündigung schreiben in der Probezeit anders?
Form und Inhalt bleiben gleich. Nur die Frist ist kürzer: Ohne abweichende Vereinbarung beträgt sie zwei Wochen und kann zu jedem beliebigen Tag laufen.
Bekomme ich nach einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit aber in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die auch den Gründungszuschuss betrifft.
Fazit
Beim Kündigung schreiben kommt es auf wenige, aber entscheidende Punkte an: eigenhändige Unterschrift im Original, konkretes Enddatum, korrekt berechnete Frist und ein Zugang, den du beweisen kannst. Wer kündigt, um zu gründen, sollte zusätzlich Sperrzeit, Gründungszuschuss und Wettbewerbsverbote im Blick haben und den Zeitpunkt mit der Agentur für Arbeit abstimmen. Mit sauberer Planung und einem fairen Abschied startest du ohne Altlasten in die Selbstständigkeit.
